Richtlinie über die Bereitstellung von Funkanlagen

Die Richtlinie 2014/53/EU über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt ersetzt ab dem 13. Juni 2016 die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem Übergangszeitraum von einem Jahr bis zum 13. Juni 2017.

Die Richtlinie über die Bereitstellung von Funkanlagen bezieht sich ausschließlich auf Funkanlagen. Gängige Telekommunikationsendeinrichtungen gehen von der Richtlinie 1999/5/EG auf die EMV-Richtlinie und die Niederspannungsrichtlinie über. Ihre Einführung wird zu grundlegenden Veränderungen im Markt führen. Einige Produkte, die unter die Richtlinie 1999/5/EG fielen, werden nicht länger von der Richtlinie über die Bereitstellung von Funkanlagen gedeckt und andere, die nicht unter die Richtlinie 1999/5/EG fielen, werden von der Richtlinie über die Bereitstellung von Funkanlagen gedeckt. Dies bedeutet, dass neue oder aktualisierte CE-Dokumente erstellt werden müssen. Es bestehen auch maßgebliche Änderungen in Bezug auf das Ziel dieser Richtlinie. Das wichtigste Ziel ist die Schaffung und Öffnung eines wettbewerbsfähigen Binnenmarktes. Darüber hinaus soll sie ein hohes Maß an Gesundheits- und Sicherheitsschutz bieten und schädliche Interferenzen vermeiden. Es wurden auch funktionale Anforderungen in Bezug auf die Leistung, die Vorbeugung von Störungen von Netzwerken, den Schutz personenbezogener Daten und den Zugang für Sehbehinderte spezifiziert.

Auf den Markt bringen bedeutet die „Lieferung eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder Gebrauch innerhalb des Marktes der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen einer kommerziellen Aktivität, entweder entgeltlich oder unentgeltlich“.

Hersteller und Lieferanten von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, einschließlich Einrichtungen für das Flugverkehrsmanagement (Air Traffic Management Equipment, ATME), die ihre Produkte auf den europäischen Markt bringen wollen, müssen die Einhaltung der Schutzanforderungen der Richtlinie über die Bereitstellung von Funkanlagen nachweisen, durch:

  • Konstruktionsunterlagen (TCF);
  • Konformitätserklärung, die belegt, wie die Konformität erreicht wurde;
  • CE-Kennzeichnung zum Nachweis der Konformität.

Wenn Sie nicht mit dem Verfahren vertraut sind, wird die Einbeziehung einer Partei empfohlen, die sich auf Produktkonformität spezialisiert hat, insbesondere wenn keine harmonisierten Normen angewendet werden. Die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gilt für alle Märkte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.

Grundlegende Anforderungen und harmonisierte europäische Normen der Richtlinie 2014/53/EU

Die Europäische Kommission verlangt von den Mitgliedstaaten, zu gewährleisten, dass Anlagen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU erfüllen, in denen diese ordnungsgemäß installiert, gewartet und genutzt werden, was eine Voraussetzung für deren Vermarktung ist.

Die folgenden grundlegenden Anforderungen gelten für Anlagen, die unter die Richtlinie 2014/53/EU fallen:

  • Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Nutzer und aller anderen Personen, einschließlich der Sicherheitsbestimmungen der Verordnung 2014/35/EU in Bezug auf elektrische Ausrüstung zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (aber ohne untere Spannungsgrenze); Elektromagnetische Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU;
  • Verwendung des Spektrums, das der terrestrischen/satellitengestützten Funkkommunikation und den Orbitressourcen zugewiesen wurde, was die Vermeidung einer schädlichen Interferenz ermöglicht.

Wenn ein gerät die harmonisierten europäischen Normen erfüllt, gehen die Mitgliedstaaten gemäß den durch die Richtlinie 2014/53/EU eingeführten Verfahren davon aus, dass die Anforderungen der aktuellen Richtlinie 2014/53/EU erfüllt sind.

Geräte, die alle notwendigen Anforderungen erfüllen, können eine CE-Kennzeichnung tragen. Hersteller kennzeichnen ihre Geräte, indem Sie den Gerätetyp, die Los- und/oder Seriennummer und den Namen des Herstellers oder der für die Vermarktung des Geräts verantwortlichen Person angeben.

Information und Benachrichtigung

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind ebenfalls verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Hersteller oder die für die Vermarktung verantwortliche Person Informationen zum Gebrauch in der Dokumentation oder auf der Verpackung angeben, einschließlich einer Konformitätserklärung mit den grundlegenden Anforderungen.

Diese Informationen müssen, insbesondere für Funkanlagen, ausreichend sein, um auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung die Mitgliedstaaten oder die geographische Region innerhalb eines Mitgliedstaates zu erkennen, in der die Ausrüstung verwendet werden soll.

ProductIP stellt Ihnen eine Liste aller Anforderungen zur Verfügung, die erfüllt werden müssen, sowie der Dokumentation, die bereitgestellt werden muss, um das Produkt in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verkaufen zu können.

Inbetriebnahme und Schutzklausel

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können die Inbetriebnahme von Funkanlagen aus Gründen der wirksamen und angemessenen Nutzung des Funkfrequenzspektrums, der Vermeidung schädlicher Interferenzen oder der öffentlichen Gesundheit beschränken. Wenn ein Mitgliedstaat entscheidet, dass ein Gerät die Anforderungen der Schutzklausel nicht erfüllt, kann er Maßnahmen ergreifen, um das Gerät außer Betrieb zu nehmen, die Betreibung des Geräts zu verbieten oder den freien Verkehr zu beschränken.

ProductIP stellt Ihnen die umfassendste, produktspezifische Anforderungsliste zur Verfügung und ermöglicht Ihnen die Erstellung technischer Unterlagen, die die Konformität belegen. Möchten Sie mehr über die Richtlinie 2014/53/EU, die zu erfüllenden Anforderungen und die Gültigkeit der Richtlinie auf Ihre Produkte erfahren?

Umfang der Richtlinie 2014/53/EU

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfassen alle Produkte, die das Funkfrequenzspektrum nutzen (Fernbedienungen für Fahrzeugtüren, Mobilkommunikationsausrüstung, wie Mobiltelefone, CB-Funk, Rundfunksender usw.), und alle an die öffentlichen Telekommunikationsnetze angeschlossenen Geräte (ADSL-Modems, Telefone, Vermittlungsstellen).

Die Richtlinie gilt auch, wenn diese Geräte:

  • ein Medizinprodukt im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte als integralen Bestandteil oder Zubehör enthalten;
  • ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare medizinische Geräte als integralen Bestandteil oder Zubehör enthalten;
  • eine Komponente oder eine separate technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen sind;
  • eine Komponente oder eine separate technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sind.

Die Richtlinie gilt weder für Geräte, die ausschließlich für Aktivitäten verwendet werden, die sich auf die öffentliche Sicherheit, Verteidigung, Staatssicherheit und die Aktivitäten des Staates im Bereich des Strafrechts beziehen, noch für eine Reihe anderer Ausnahmen.


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